(im Wesentlichen
auf Basis der AGB der Sanitär- und Heizungsinstallateure)
Die Erstellung eines Kostenvoranschlages
verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages,
auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten
Leistungen. Bei Nichtannahme eines Auftrages müssen dem
Auftragnehmer erwachsene Spesen, die bei Interventionen bei
Behörden, wie Bewilligungen, Kommissionen etc. zur Erstellung
eines Kostenvoranschlages benötigt werden, in Rechnung
gestellt werden. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben
geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
ANGEBOTE:
Angebote werden nur schriftlich erteilt.
Die Annahme eines vom Auftragnehmer
erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich.
PREISE:
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen auf
Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder
auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe
ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend,
ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung
liegen weniger als zwei Monate.
LEISTUNGSAUSFÜHRUNG:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens
verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen
erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
Erforderliche Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch
die Behörde sind vom Auftraggeber - wenn nicht explizit
anders vereinbart - auf seine Kosten zu veranlassen.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend
auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom
Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen
Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung
auflaufenden Mehrkosten - wenn nicht anders vereinbart - berechnet.
LEISTUNGSFRISTEN
UND TERMINE:
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch
Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers
zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen
entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden
Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die
Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre
zuzuordnen sind.
ÜBERNAHME:
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin
zeitgerecht zu verständigen. Der Auftraggeber wird hiermit
darauf hingewiesen, daß bei seinem Fernbleiben die Übergabe
der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin
erfolgt anzusehen ist.
ZAHLUNGEN:
Waren (Geräte, Installationsmaterialien) werden jeweils
bei Lieferung fällig - wenn nicht explizit anders vereinbart.
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes
der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers
zu leisten.
Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten
des Auftraggebers. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers
gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden
ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit
der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich
festgestellt worden ist oder vom Auftragnehmer anerkannt worden
ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer
berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9 % jährlich
zu berechnen; hiedurch werden bestehende Ansprüche auf
Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
EIGENTUMSVORBEHALT:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber
in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in
seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen,
ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen
ist.
BESCHRÄNKUNG
DES LEISTUNGSUMFANGES
(Leistungsbeschreibung):
Risse und Brüche von Rohrleitungen,
Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und
Geräten sind als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder
Materialfehler möglich, dies insbesondere auch im Zuge
der Montage und Instandsetzungsarbeiten.
Verschleißteile haben nur die
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer
sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrüttetem
oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden
möglich. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen
nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten
möglich.
BEIGESTELLTE
WAREN:
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber
beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von seinem Verkaufspreis
dieser oder gleichartiger Waren dem Auftraggeber einen Prozentsatz
zu berechnen, der für diesen Auftrag 15 % beträgt.
Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien
sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
GEWÄHRLEISTUNG:
Bei Verträgen mit Unternehmern hat der Auftraggeber jeden
Mangel bei sonstigem Verlust seines Gewährleistungsanspruches
unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftragnehmer
kann nach seiner Wahl den Mangel durch Nachbesserung, Nachlieferung
oder Austausch beheben.
Sollte dies nicht möglich sein,
kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Preisminderung
gewähren. Handelt es sich um einen wesentlichen Mangel,
der den ordentlichen Gebrauch des gelieferten Gegenstandes hindert
und wird dieser Mangel vom Auftragnehmer nicht behoben und auch
keine Preisminderung gewährt, so steht dem Auftraggeber
der Wandlungsanspruch zu.
Gewährleistung ist ausgeschlossen,
wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom Auftraggeber oder
von Dritten bearbeitet, verändert oder instandgesetzt worden
sind, ausgenommen sind Notreparaturen sowie Verzug des Auftragnehmers
in Erfüllung der Gewährleistung.
Die gesetzlich vorgesehene Gewährleistung
auf Geräte / Güter beträgt 2 Jahre mit Lieferung
/ Übernahme. Unter bestimmten schriftlich festgelegten
Bedingungen gewähren einige Hersteller eine freiwillige
Garantie von 3 Jahren.
SCHADENERSATZ:
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden
an den dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen, die
er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen
hat.
Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers,
insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind
ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz
seitens des Auftragnehmers vorliegt.
GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG:
Für Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand das für
Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart. |